Ob in Rheinland-Pfalz oder in Sachsen: Immer wieder bedrohen Politiker von SPD, Grünen, CDU usw. die Mitglieder der AfD damit, sie vom Staatsdienst ausschließen zu wollen. Meistens erfolgen diese Attacken im Vorfeld von Wahlen, so wie gerade in Rheinland-Pfalz, wo in acht Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
In unserem schönen Freistaat will ein Politiker der Grünen, den außerhalb des Landtags kaum jemand kennt oder wählt, die Politiker der AfD vom Staatsdienst ausschließen. Wohlgemerkt: Die Grünen haben es in Sachsen bei der Landtagswahl 2024 gerade so über die 5-Prozent-Hürde geschafft. Die AfD ist in Sachsen Volkspartei mit 34 Prozent. Ob Polizist, Feuerwehrmann oder Mitarbeiterin im Ministerium – Beamte und Angestellte im Staatsdienst sind Mitglieder der AfD. Sie halten diesen Staat am Laufen und stehen mit ihrem Diensteid fest auf dem Boden des Grundgesetzes.
Was sagen denn Staatsrechtler zu einem solchen Vorgehen gegen AfD-Mitglieder im Staatsdienst, wie es der SPD-Innenminister von Rheinland-Pfalz im Vorfeld der Landtagswahl plant?
Der Verfassungsrechtler Joachim Wieland von der Universität Speyer sagte dem SWR, eine solche Praxis verstoße gegen das Grundgesetz. Danach habe „jeder das gleiche Recht zum Zugang zum öffentlichen Dienst nach Eignung, Befähigung und Leistung. Und die Frage, ob jemand geeignet ist, muss in jedem Fall einzeln entschieden werden.“ Es sei unzulässig, AfD-Mitglieder pauschal von einer solchen Einzelfallprüfung auszuschließen.
Zu der Thematik haben sich in den vergangenen Tagen noch weitere Staatsrechtler geäußert. Sie alle sind der Meinung, dass AfD-Mitglieder nicht pauschal vom Staatsdienst ausgeschlossen werden dürfen. Der SPD-Innenminister handelt also klar rechtswidrig und der Zusammenhang mit den extrem schlechten SPD-Umfrageergebnissen vor der Landtagswahl ist doch ziemlich offensichtlich.
Im Übrigen verweist Fraktions-Justitiar Dr. Joachim Keiler auf den Umstand, dass die Einstufung der AfD-Bundespartei derzeit bis zu einer gerichtlichen Klärung ausgesetzt ist. An diese Aussetzung haben sich, nach dem Grundsatz der Bund-Länder-Homogenität, auch die Bundesländer zu halten. Artikel 28 Absatz 3 Grundgesetz: Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen des Grundgesetzes entspricht.
Quelle: afd-fraktion-sachsen.de